Neuroscience Conference Center
Ein Unternehmen der TS Holding GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des NCC - Neuroscience Conference Center
1. Präambel
Die Software unterstützt Partner der NCC bei der Veranstaltung virtueller Messen, Ausstellungen, Präsentationen und digitaler Events und ist für den Partner sowie die Teilnehmer an virtuellen Messen bzw. digitalen Events über einen Webbrowser nutzbar. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Vereinbarung.
2. Definitionen
2.1 „Bewerbungsformular“ bezeichnet ein Online-Formular oder ein Formular in gedruckter Form oder PDF-Form, das die NCC GmbH dem Partner zur Verfügung stellt und über das der Partner sein verbindliches Vertragsangebot zum Abschluss eines Vertrags nach diesen Bedingungen abgeben kann.
2.2 „Inhalt“ bezeichnet alle Inhalte, die der Partner in der Software verarbeitet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Daten in Form von Texten, dynamische oder statische Website-Elementen, Bildern, sonstige Medien oder Hyperlinks.
2.3 „Teilnehmer“ bezeichnet Personen, die an einer virtuellen Messe, einer Ausstellung, einer Präsentation oder einem digitalen Event teilnehmen, sei es als Besucher oder als Aussteller.
2.4 „Berechtigter Benutzer“ bezeichnet eine Person, die berechtigt ist, Zugang zur Verwaltungsebene der Software zu haben, mit der die Software für die Zwecke der vom Partner geplanten virtuellen Messe, Ausstellung, Präsentation oder digitalen Event angepasst werden und die Veranstaltung durchgeführt werden kann. Berechtigter Benutzer kann
der Partner selbst sein, wenn der Partner eine natürliche Person ist, oder
wenn der Partner eine juristische Person ist, ein
Mitarbeiter und/oder
Auftragnehmer des Partners, der im Auftrag des Partners im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Partner Zugang zur Software erhalten hat, um diese für Zwecke des Partners anzupassen oder Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung zu erbringen.
2.5 „Vertragsbeginn“ bezeichnet das Datum, an dem diese Vereinbarung beginnt.
2.6 „Nutzungszeit“ bezeichnet die Zeit, für die der Kunde während der Vertragslaufzeit zur Durchführung von Veranstaltungen berechtigt ist.
3. Zustandekommen von Verträgen
Beim Vertragsabschluss über ein Online-Formular stellt der Klick des Partners auf einen Button mit der Beschreibung “„Verbindliche Bewerbung“ oder eine Beschreibung mit entsprechender Bedeutung das verbindliche Vertragsangebot des Partners dar, einen Vertrag mit NCC GmbH gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung abzuschließen. Die NCC GmbH ist dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Die Annahme wird per E-Mail erklärt.
Die NCC behält sich das Recht vor, Bewerbungen auf eine Partnerschaft abzulehnen, wenn das Angebot des Antragstellers unseriös oder unqualifiziert erscheint. Auch behält sich die NCC das Recht vor, Auftritte ganz oder teilweise zu deaktivieren, wenn diese den optischen, inhaltlichen oder funktionalen Qualitätsansprüchen der NCC nicht genügen.
4. Zugangsdaten und Lizenzumfang
4.1 Der Partner erhält nach Abschluss des Vertrags Zugang zu Login-Daten, mit denen er die Software für die Zwecke der geplanten Veranstaltungen anpassen kann.
4.2 Die NCC GmbH gewährt dem Partner ein nicht ausschließliches, weltweites Recht zur Nutzung der Software während der Laufzeit. Die Durchführung von Veranstaltungen darf nur während der vereinbarten Nutzungszeit erfolgen.
4.3 Der Kunde kann die Software für eine beliebige Anzahl von Teilnehmern nutzen.
4.4 Die Nutzungszeit beginnt mit dem in unserem Antragsformular vom Partner genannten Beginndatum..
5. Pflichten des Partners
5.1 Der Partner ist verpflichtet, die übergebenen Login-Daten sorgfältig aufzubewahren und niemandem außer den berechtigten Nutzern zu überlassen. Der Partner ist ferner verpflichtet, die berechtigten Nutzer durch geeignete Maßnahmen zur sorgfältigen Aufbewahrung zu verpflichten und ihnen die Überlassung der Login-Daten an Dritte zu verbieten.
5.2 Der Partner wird auftretende Fehler an der Software der NCC unverzüglich mitteilen und diese bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, der NCC GmbH auf dessen Anforderung in Schrift- oder Textform Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
5.3 Der Partner muss bei der Nutzung der Software, insbesondere beim Einstellen der Informationen alle einschlägigen Rechtsvorschriften beachten. Insbesondere ist der Partner verpflichtet, nach außen deutlich erkennbar als Veranstalter der Veranstaltungen aufzutreten, ein rechtskonformes Impressum anzulegen und die Teilnehmer über den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß Art. 13, 14 DSGVO zu informieren.
5.4 Die NCC GmbH prüft vom Partner oder von Teilnehmern eingestellte Informationen nur dann auf rechtliche Zulässigkeit, wenn ein Dritter ihm gegenüber geltend macht, durch eingestellte Informationen in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. In diesem Fall wird der Partner die NCC GmbH von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen. Unabhängig davon ist die NCC GmbH berechtigt, Inhalte zu entfernen, die von Dritten gegenüber dem Anbieter substantiiert als rechtswidrig beanstandet wurden.
5.5 Von der NCC GmbH bereitgestellte Templates dürfen nur innerhalb der Software genutzt werden. Eine Nutzung für Werbematerialien, Webseiten oder Flyer des Partners ist gestattet, sofern sich die Bewerbung ausschließlich auf das mit der NCC-Plattform durchzuführende Event bezieht. Hinsichtlich der Rechteeinräumung gilt Ziffer 9 entsprechend.
5.6 Der Partner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sicherung der über die Software erhobenen Daten auch außerhalb der Systeme zu sorgen.
5.7 Der Partner ist verpflichtet, im Bestellformular ausschließlich wahre Angaben zu machen und der NCC GmbH im Falle der Änderung angegebener Umstände zu informieren.
6. Benutzerhandbuch / Hotline / Support und Service-Level
6.1 Der Partner erhält von der NCC GmbH ein ausführliches Benutzerhandbuch im PDF-Format, das regelmäßig aktualisiert wird.
6.2 Der Partner erhält telefonisch oder per E-Mail Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.
6.3 Die NCC GmbH schuldet eine Verfügbarkeit von 99,5% bezogen auf einen Kalendermonat. Verfügbar bedeutet, dass die Nutzung der Software möglich ist oder aus Gründen unmöglich ist, die außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der NCC GmbH liegen.
6.4 Eine Nichtverfügbarkeit während eines Wartungsfensters bleibt bei der Berechnung der vertragsgemäßen Verfügbarkeit außer Betracht.
Wartungsfenster können vom Anbieter grundsätzlich zwischen 22:00-1:00 Uhr MEZ für insgesamt 6 Stunden im Kalendermonat genutzt werden, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Wartungsarbeiten werden grundsätzlich mindestens 7 Tage im Voraus angekündigt. Zusätzlich ist es dem Anbieter gestattet maximal zweimal pro Kalenderjahr ein unangekündigtes Wartungsfenster zu nutzen. Unangekündigte Wartungsfenster finden ausschließlich in der Nacht von Donnerstag auf Freitag zwischen 22:00-1:00 Uhr MEZ statt.
7. Vergütung
7.1 Der Partner verpflichtet sich, an den Anbieter das im Bewerbungsformular vereinbarte Entgelt zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung bzw. Dauerauftrag, den der Partner einrichten kann.
7.2 Die NCC GmbH wird dem Partner nach Vertragsschluss eine Abrechnung über das vertraglich geschuldete Entgelt übersenden. Versand der Rechnung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form.
7.3 Die Vergütung ist entsprechend der vom Partner gewählten Zahlungsweise im Voraus innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8. Geheimhaltung und Datenschutz
8.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
8.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
(a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
(b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
(c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
8.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
8.4 Über die Software eingestellte Inhalte sind alleiniges Eigentum des Partners und werden bei Vertragsende gelöscht, wenn nichts anderes vereinbart wird.
8.5 Für die personenbezogenen Daten von Messeteilnehmern und Ausstellern ist der Partner die verantwortliche Stelle im Sinne des geltenden Datenschutzrechts. Die NCC GmbH ist berechtigt, die im Partneraccount zum Zeitpunkt des Endes der Nutzungszeit gespeicherten Daten nach 30 Tage nach Ende der Nutzungszeit zu löschen, wenn keine Verlängerung der Speicherdauer schriftlich oder in Textform vereinbart wurde. Die NCC GmbH ist ferner berechtigt und verpflichtet, zum Zeitpunkt des Vertragsendes gespeicherten Daten nach Vertragsende noch für 30 weitere Tage zu speichern, um diese dem Partner auf Anfrage noch übermitteln zu können, es sei denn die NCC GmbH erhält vom Partner abweichende Weisungen für eine frühere Löschung. Mit Ablauf dieser 30 Tage-Frist werden die Daten gelöscht.
9. Nutzungsrechte
9.1 Der Partner erhält keinen Zugriff auf den Quellcode. Dekompilierung und Reverse Engineering der Software sind grundsätzlich unzulässig und dem Partner nur soweit gestattet, wie das deutsche Urheberrecht entsprechende Handlungen ausdrücklich erlaubt.
9.3 Die NCC GmbH räumt dem Partner für die Laufzeit dieses Vertrags das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht ein, die Vertragssoftware auf den Systemen des Anbieters zu nutzen. Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Kunden erfolgt nicht.
10. Gewährleistung
10.1 Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.
10.2 Der Partner wird der NCC GmbH bei der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung unterstützen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens eines etwaigen Mangels ergeben.
10.3 Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten.
11. Haftungsbegrenzung
11.1 Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung der NCC GmbH gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung in Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnissen, Vorliegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten zur Rücksichtnahme, unerlaubte Handlung etc.) außer für:
(a) Ansprüche des Partners wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(b) Rechte und Ansprüche des Partners bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die NCC GmbH oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die die NCC eine Garantie übernommen hat,
(c) Ansprüche und Rechte des Partners, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der NCC GmbH selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
(d) Ansprüche des Partners nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
11.2 Die NCC haftet bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und dann nur begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die NCC GmbH vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung der NCC GmbH bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.
11.3 Soweit die NCC GmbH nach vorstehenden Ziffer 11.2 haftet, ist die Haftung gegenüber dem Kunden pro Schadensfall auf 500.000 EUR beschränkt. Droht ein höherer Schaden, macht der Partner den Anbieter rechtzeitig hierauf aufmerksam.
11.4 Schadensersatzansprüche des Partners verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Partner von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf Ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (Höchstfrist).
12. Laufzeit des Vertrages und Nutzungszeit
12.1 Der Vertrag beginnt grundsätzlich mit dem vom Partner gewählten Beginndatum im Bewerbungsformular und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
12.2 Erfolgt keine Kündigung des Partners bis spätestens 90 Tage vor Ablauf der jährlichen Laufzeit, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.
12.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen dieses Paragrafen unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform genügt der Schriftform insoweit.
13. 30-Tage-Testversion
Für die Einrichtung des Systems berechnen wir eine einmalige Bereitstellungsgebühr in Höhe von 50,00 € zzgl. MwSt. Die Laufzeit der Testversion beträgt 30 Tage, beginnend mit dem vom Antragsteller genannten Beginndatum. Nach Ablauf der 30-Tage geht die Testversion automatisch in eine vollwertige NCC-Partnerschaft über, wenn nicht spätestens 1 Tag vor Ablauf der Testphase gekündigt wurde. Bei Übergang von der Testversion in eine vollwertige NCC-Partnerschaft wird die einmalige Einrichtungsgebühr angerechnet und nicht neu berechnet.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Jeder Vertragspartner trägt die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten seiner Berater selbst.
13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
13.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind in erster Instanz die Gerichte in Köln ausschließlich zuständig.
14.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis bzw. des Textformerfordernisses.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Regelungslücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese Ziffer keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.